Bodendenkmäler sind meldepflichtig


Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege informiert über den Umgang mit dem Fund von Bodendenkmälern:

 

Unter den (historischen) Kulturlandschaftselementen befinden sich auch Objekte, die Bau- oder Bodendenkmäler sein können bzw. sind   (Art. 1 BayDSchG). Alle neu aufgefundenen Bodendenkmäler unterliegen einer unverzüglichen Meldepflicht (Art. 8  Abs. 1 BayDSchG).

Die Prüfung, ob es sich bei einem Geländemerkmal um ein Bodendenkmal handelt, erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.

Ihren Ansprechpartner für Meldungen von Bodendenkmälern finden Sie hier:

https://www.blfd.bayern.de/blfd/ansprechpersonen/denkmalforschung-erfassung/denkmalliste/index.html#navtop

Bei Unklarheiten und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihren wissenschaftlichen Referenten im "Sachgebiet Ehrenamt in der Bodendenkmalpflege":

https://www.blfd.bayern.de/ehrenamt-engagement/bodendenkmalpflege/index.html

Bitte bedenken Sie: Alle Bodeneingriffe in Bereichen, in denen Bodendenkmäler bekannt sind, vermutet werden oder den Umständen nach angenommen werden müssen, sind erlaubnispflichtig (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG).

Das Formular zur Meldung von Bodendenkmälern finden Sie hier:

https://blfd.bayern.de/mam/information_und_service/denkmaleigentuemer/fundmeldeformular_blfd_neu_2020.pdf

Was sind Bodendenkmäler?


Definition von Denkmälern nach Bayerischem Denkmalschutzgesetz

 

Art. 1 Abs. 1 BayDSchG:

(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Art. 1 Abs. 4 BayDSchG:

(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.

 

Das ganze Bayerische Denkmalschutzgesetz finden Sie hier: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSchG

Was soll gemeldet werden?


Klassische Bodendenkmale sind zum Beispiel Grabhügel, Burgställe oder Wüstungen.

 

Meilerplätze, Hohlwege und Hohlwegfächer oder Wölbäcker hingegen erfüllen in aller Regel nicht die Voraussetzungen für eine Eintragung als Bodendenkmal.

Diese Objektgattungen erfüllen die Voraussetzungen nur dann, wenn sie einem Bodendenkmal als weiterer Bestandteil zugeordnet werden können, sie also zum Beispiel Bestandteil einer in die Denkmalliste eingetragenen Wüstung, eines Burgstalls o.ä. sind.

Hohlwege und Hohlwegfächer können auch dann Bodendenkmäler sein, wenn sie als Bestandteil einer überregionalen Fernverbindung anerkannt werden.

Da diese Fälle jedoch nur 1% des Gesamtbestandes umfassen, müssen solche Strukturen nicht an die zuständigen Referenten des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege gemeldet werden.

 

Gemeldet werden müssen hingegen Objektgattungen, die regelhaft Denkmaleigenschaft nach Art. 1 Abs. 1, BayDSchG erfüllen. Dies sind vor allem Grabhügel und Wall-Graben-Anlagen, die mit Hilfe von Recherchen im Digitalen Geländemodell (DGM) entdeckt werden.

Alle neu- oder wiederentdeckten, vermuteten oder sicheren Bodendenkmäler müssen zeitnah dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde gemeldet werden.